
Kurzzeitkennzeichen beantragen
Ablauf, Kosten und Unterlagen
Kurzzeitkennzeichen beantragen - hier finden Sie alle Informationen
Damit Sie Ihr Kurzzeitkennzeichen problemlos beantragen können, haben wir für Sie alle notwendigen Informationen zusammengetragen.
Als Erstes brauchen Sie die eVB-Nummer Ihrer Kurzzeitkennzeichen Versicherung — ohne sie stellt die Zulassungsstelle kein Kennzeichen aus.
Kurzzeitkennzeichen beantragen: So geht's
Das Beantragen von Kurzzeitkennzeichen ist seit der Gesetzesänderung im April 2015 etwas aufwendiger geworden. Früher reichte es aus, mit einer eVB-Nummer und dem Personalausweis zur Zulassungsstelle zu gehen. Heute benötigen Sie zusätzlich die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief) und eine gültige Hauptuntersuchung (TÜV).
Schritt-für-Schritt Anleitung
Versicherung (eVB) besorgen
Bestellen Sie Ihre eVB-Nummer für Kurzzeitkennzeichen online. Sie erhalten die Nummer sofort per App und E-Mail.
Unterlagen zusammenstellen
Sammeln Sie alle notwendigen Dokumente: Personalausweis, eVB-Nummer, Fahrzeugschein/Brief, TÜV-Bericht. Bei Firmenzulassungen zusätzlich Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug.
Zulassungsstelle besuchen
Gehen Sie zu Ihrer örtlichen Zulassungsstelle oder der Zulassungsstelle am Standort des Fahrzeugs. Vergessen Sie nicht, vorher die Öffnungszeiten zu prüfen oder einen Termin zu vereinbaren.
Schilder prägen lassen
Nach der Zuteilung des Kennzeichens lassen Sie die Schilder beim Schildermacher vor Ort prägen.
Plaketten kleben lassen
Zurück bei der Zulassungsstelle werden die Plaketten auf die Schilder geklebt und der Fahrzeugschein ausgehändigt.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen Sie bei der Zulassungsstelle vorlegen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) - Kopie reicht oft aus
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (TÜV-Bericht)
- Ggf. Vollmacht, wenn Sie im Auftrag handeln
- Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
Wichtig: Ohne gültigen TÜV ist die Nutzung des Kurzzeitkennzeichens stark eingeschränkt. Erlaubt sind dann nur Fahrten zur HU und – wenn die HU Mängel feststellt – zur Reparatur, jeweils im eigenen oder angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück zum Standort (§ 42 Abs. 7 FZV). Mehr dazu unter Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV.