Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV

Was ohne gültige Hauptuntersuchung erlaubt ist

Fahrten zur Hauptuntersuchung
Nach der HU: Fahrten zur Reparatur
Eigener oder angrenzender Bezirk
Einschränkung im Fahrzeugschein

Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV

Kurz gesagt: Ohne gültige Hauptuntersuchung (HU) gibt es das Kurzzeitkennzeichen nur mit Einschränkung. Erlaubt sind dann ausschließlich Fahrten zur HU und – wenn die HU Mängel feststellt – zur Reparatur, jeweils im eigenen oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk (§ 42 Abs. 7 FZV).

Die Regel: Kurzzeitkennzeichen nur mit gültiger HU (soweit vorgeschrieben)

Ein Fahrzeug darf mit Kurzzeitkennzeichen zu Probe- und Überführungsfahrten nur in Betrieb gesetzt werden, wenn unter anderem gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen, soweit für das Fahrzeug eine HU vorgeschrieben ist (§ 29 StVZO), und eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht (§ 42 Abs. 1 FZV). Die Versicherung weisen Sie mit der eVB-Nummer Ihrer Kurzzeitkennzeichen Versicherung nach.

Fehlt der vorgeschriebene HU-Nachweis oder läuft die Frist für die nächste HU noch während der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ab, greifen die Einschränkungen aus § 42 Abs. 7 FZV.

Welche Fahrten ohne gültige HU erlaubt sind

  1. Fahrt zur Hauptuntersuchung: zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der für den Standort zuständigen Zulassungsbehörde oder in einem angrenzenden Bezirk – und zurück zum Standort des Fahrzeugs.
  2. Nach der HU – Fahrt zur Reparatur: Hat die HU geringe oder erhebliche Mängel festgestellt, dürfen Sie das Fahrzeug zusätzlich zur unmittelbaren Reparatur in eine geeignete Werkstatt bringen, ebenfalls im eigenen oder angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort.

Nicht erlaubt: Stuft die HU das Fahrzeug als verkehrsunsicher ein, gelten diese Erleichterungen nicht. Auch alle anderen Fahrten – etwa ein Ausflug oder die Überführung zum Käufer – sind ohne gültige HU nicht zulässig.

Die Einschränkung steht im Fahrzeugschein

Für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen stellt die Zulassungsstelle einen eigenen Fahrzeugschein aus. Die Beschränkung auf HU- und Reparaturfahrten wird darin vermerkt. Den Fahrzeugschein muss die fahrende Person bei jeder Fahrt mitführen und bei einer Kontrolle aushändigen (§ 42 Abs. 5 FZV).

So gehen Sie vor

  1. eVB-Nummer für das Kurzzeitkennzeichen online bestellen – sie kommt sofort per E-Mail.
  2. Mit eVB und den Zulassungsunterlagen zur Zulassungsstelle; dort wird die Einschränkung im Fahrzeugschein eingetragen.
  3. Direkt zur Hauptuntersuchung fahren.
  4. Stellt die HU Mängel fest: Fahrzeug zur Reparatur bringen und danach zurück zum Standort.

Häufige Fragen

Bekomme ich ein Kurzzeitkennzeichen, wenn der TÜV abgelaufen ist?

Ja, aber nur eingeschränkt: Erlaubt sind dann ausschließlich Fahrten zur Hauptuntersuchung und – wenn die HU Mängel feststellt – zur Reparatur. Die Zulassungsstelle vermerkt die Einschränkung im Fahrzeugschein.

Gilt das auch, wenn die HU erst während der Laufzeit abläuft?

Ja. Läuft die Frist für die nächste Hauptuntersuchung vor dem Ende des Kurzzeitkennzeichens ab, gelten dieselben Einschränkungen.

Darf ich das Auto ohne TÜV zum Käufer überführen?

Nein. Ohne gültige HU erlaubt § 42 Abs. 7 FZV nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle und nach der HU zur Reparatur – jeweils im Bezirk der für den Standort zuständigen Zulassungsbehörde oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort.

Darf ich vor der HU zuerst in die Werkstatt fahren?

Fahrten zur Reparatur erlaubt § 42 Abs. 7 FZV erst, wenn die Hauptuntersuchung Mängel festgestellt hat. Vor der HU ist nur die Fahrt zur Untersuchungsstelle zulässig.

Rechtsgrundlage: § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), abgerufen am 09.10.2026. Die Angaben ersetzen keine Auskunft Ihrer Zulassungsstelle.