Versicherungsmaklervertrag/-vollmacht
zwischen der Firma I.T.S – Vermittlung Internationaler Kfz.-Verschiffungen GmbH, Schwanthaler Straße 124, 80339 München als Versicherungsmakler (im Weiteren „Makler“ genannt) und dem in § 2 des Vertrages bezeichneten Auftraggeber (im Weiteren „Auftraggeber“ genannt).
§ 1 Geltungsbereich
- Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern der Auftraggeber auf die Einbeziehung seiner eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist, wird diesem widersprochen.
- Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Der Auftraggeber beauftragt den Makler mit der Vermittlung bzw. dem Abschluss von sofortigen Versicherungsschutz hinsichtlich sogenannter Kurzzeitkennzeichen- bzw. Ausfuhrkennzeichenversicherungen, einschließlich der Vorbereitungen sowie nach Abschluss dieser Verträge mit der Betreuung und Verwaltung, insbesondere der Mitwirkung bei der Schadensregulierung. Vorläufige Deckung im Sinne des § 49 VVG und ein dementsprechender Hauptvertrag sind nicht Vertragsgegenstand. Ein Versicherungsvertrag kommt allein mit dem jeweiligen Versicherer zustande.
- Bei Abschluss dieses Maklerauftrags bereits bestehende Versicherungsverträge werden nur einbezogen, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird.
- Der Makler ist als unabhängiger Versicherungsmakler tätig und steht wirtschaftlich auf Seiten des Auftraggebers, dessen Interessen er wahrzunehmen hat.
- Der Makler ist als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO bei der IHK für München und Oberbayern zugelassen und als solcher unter der Registernummer D-3IX3-JZYQ0-76 in das Versicherungsvermittlerregister beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V., 11052 Berlin eingetragen. Diese Eintragung kann wie folgt überprüft werden: Telefon +49 (0) 30203080 oder www.vermittlerregister.info .
- Der Makler besitzt keine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder dem Kapital eines Versicherungsunternehmens. Kein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens besitzt eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Maklers.
§ 3 Leistungsumfang des Maklers
- Der Makler erbringt seine Dienstleistung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Hiernach legt er seinem Rat grundsätzlich eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zu Grunde. Kriterien für die Auswahl eines geeigneten Produkts durch den Makler sind insbesondere das Preis-Leistungs-Verhältnis, Bonität, Sicherheit, Schnelligkeit der Schadensabwicklung sowie Bereitschaft zur Kulanz.
- Der Makler berücksichtigt im Rahmen seiner Tätigkeit nur Versicherer, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) beaufsichtigt werden und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten. Ausländische Versicherer bleiben unberücksichtigt. Sofern die Art der Risiken oder die Marktverhältnisse es erfordern, ist es dem Makler freigestellt, Versicherungen auch an im europäischen Dienstleistungsverkehr tätige Versicherer zu vermitteln. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht. Versicherungen werden nicht an Direktversicherer oder Unternehmen vermittelt, die dem Makler keine Vergütung gewähren. Falls der Auftraggeber dies wünscht, wird hierfür im Einzelfall ein gesondertes Entgelt vereinbart.
- Prämie und Leistungen der Versicherer unterliegen hohen Schwankungen, weshalb der Abschluss von Versicherungsverträgen seitens des Maklers nicht abschließend ist.
- Der Makler darf die Ausführung des Maklerauftrags einem Dritten übertragen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Der Auftraggeber ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.
§ 5 Vertragsschluss
- Der Auftraggeber kann in dem Webshop des Maklers verschiedene Produkte, insbesondere Kurzzeitkennzeichen- und Ausfuhrkennzeichenversicherungen auswählen und diese über den Button „jetzt kaufen und sofort erhalten“ in einem sogenannten Warenkorb sammeln. Über den Button „Jetzt kaufen“ gibt der Auftraggeber einen verbindlichen Auftrag zur Vermittlung bzw. zum Abschluss der im Warenkorb befindlichen Versicherungsprodukte gegenüber dem Makler ab.
- Der Makler schickt darauf an den Auftraggeber eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Auftraggebers nochmals aufgeführt ist und die der Auftraggeber durch die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Auftraggebers beim Makler eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Makler zustande, die mit einer gesonderten E-Mail versandt wird, oder durch das Zusenden der sogenannten eVB-Nummer bezüglich der entsprechenden Kurzzeitkennzeichen- bzw. Ausfuhrkennzeichenversicherung.
- Der Auftraggeber ist an sein Angebot nicht mehr gebunden (dieses erlischt), falls der Makler ihm nicht binnen 5 Kalendertagen (gerechnet ab dem Eingang der Bestellung beim Makler) die Annahmeerklärung übermittelt hat. Ist eine dem Auftraggeber verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt versendet worden, dass sie bei gewöhnlicher Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Auftraggeber dies erkennen, so hat er dem Makler die Verspätung unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert der Auftraggeber die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet. Im Übrigen gilt die verspätete Annahme durch den Makler als ein neues Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages bezüglich Vermittlung bzw. Abschluss entsprechender Versicherungsverträge, welches der Auftraggeber durch ausdrückliche Annahmeerklärung oder durch Entgegennahme der Ware annehmen kann.
§ 6 Vertragsdauer
- Der Maklervertrag kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Von Seiten des Maklers aber nicht zur Unzeit, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor.
- Der Maklerauftrag gilt auch mit einem eventuellen Rechtsnachfolger des Maklers. Das Lösungsrecht des Auftraggebers bleibt davon unberührt.
§ 7 Vergütung
- Die Versicherer tragen gewöhnlich die Vergütung für die Vermittlungs-, Abschluss- und Betreuungstätigkeiten des Maklers in Form der sogenannten Courtage, welche als Bestandteil in die Versicherungsprämie eingerechnet ist. Dem Auftraggeber entstehen zusätzlich zu den in dem Webshop des Maklers für die Versicherungsprodukte ausgewiesenen Preisen (Versicherungsprämien) keine weiteren Kosten. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich vereinbart werden. Der Makler ist durch den jeweiligen Versicherer zum Prämieninkasso gegenüber dem Auftraggeber berechtigt.
- Alle ausgewiesenen Preise (Versicherungsprämien) in dem Webshop des Maklers sind in der Währung Euro und verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Versicherungssteuer. Etwaige Versandkosten sind im Bestellprozess separat ausgewiesen.
- Dem Auftraggeber stehen die beim Abschluss des Bestellprozesses angezeigten Zahlarten zur Verfügung.
- Die Zahlung der ausgewiesenen Preise (Versicherungsprämien) ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Auftraggeber bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Makler für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Makler nicht aus.
§ 8 Vollmachten
Mit Beauftragung des Maklers im Sinne des § 5 dieser Bedingungen bevollmächtigt der Auftraggeber den Makler und dessen eventuellen Rechtsnachfolger zur Regelung seiner Versicherungsverhältnisse, zur Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes. Diese Vollmacht (Maklervollmacht) umfasst dabei insbesondere
- die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern einschließlich der Abgabe und Entgegennahme aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen und Anzeigen.
- die Änderung, Verlängerung, Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge.
- die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus vom Makler vermittelten bzw. betreuten Versicherungsverhältnissen und die sonstige Mitwirkung bei der Schadensregulierung.
- die Erteilung von Untervollmachten an andere Versicherungsmakler bzw. Versicherungsvertreter.
- die Einreichung von Eingaben an die Aufsichtsbehörde im Namen des Versicherungsnehmers.
Der Makler ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht des Auftraggebers ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Die Vollmacht ist auch ohne Unterschrift des Auftraggebers gültig.
§ 9 Datenschutz
Mit Beauftragung des Maklers im Sinne des § 5 dieser Bedingungen willigt der Auftraggeber ein, dass die vom Makler angesprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und ihre Verbände übermitteln. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Maklervertrags auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten Verträgen und bei künftigen Anträgen. Der Auftraggeber willigt zudem ein, dass diese Versicherer allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datenbanken führen und an den Makler weitergeben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen und Rückversicherer übermittelt werden. An Makler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit diese zur Vertragsgestaltung erforderlich sind. Der Auftraggeber entbindet die Versicherer und die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Makler bezüglich aller Angaben, die mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen oder der Schadensabwicklung im Zusammenhang stehen.
§ 10 Haftung
- Die Haftung des Maklers ist im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und für jeden Schadensfall auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 Abs. 2 VersVermV begrenzt. Der Makler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, welche das übernommene Risiko abdeckt. Der Makler gibt hierzu eine Empfehlung ab.
- Die in § 10 Abs. 1 dieser Bedingungen geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für sonstige Schäden wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
§ 11 Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, wonach Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz regelmäßig in drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzverpflichteten erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
§ 12 Informationen zum Elektronischen Geschäftsverkehr
- Hinsichtlich der technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, ist auf § 5 dieser Bedingungen zu verweisen.
- Der Auftraggeber kann den Vertragstext abspeichern, indem er durch die Funktion seines Internetbrowsers „Speichern unter“ oder „Seite drucken“ die entsprechende Webseite auf seinem Computer sichert bzw. ausdruckt. Der Makler selbst speichert den Vertragstext und macht dem Auftraggeber diese auf Wunsch per Email oder per Post zugänglich.
- Seine Eingaben während es Bestellvorgangs kann der Auftraggeber jederzeit während des Bestellvorgangs korrigieren, indem er den Button „zurück“ in seinem Internetbrowser wählt und anschließend die gewünschte Änderung vornimmt. Durch Schließen seines Webbrowsers kann der Auftraggeber den gesamten Bestellvorgang jederzeit abbrechen. Daneben bietet auch die Bestellübersicht vor Absenden der Online-Bestellung eine zusätzliche Möglichkeit, auf welche der Auftraggeber hingewiesen wird, um Korrekturen vorzunehmen.
- Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
- Der Makler hat sich keinem besonderen Verhaltenskodex unterworfen.
§ 13 Erklärungsfiktion
Der Auftraggeber nimmt Änderungen dieser Bedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der Bedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Auftraggeber innerhalb der Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungen keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
- Als Gerichtsstand wird für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Sitz des Maklers vereinbart. Für den internationalen Gerichtsstand gilt der Sitz des Maklers als vereinbart.
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Der Auftraggeber kann sich bei Streitigkeiten mit dem Makler an folgende Schlichtungsstellen wenden, der Rechtsweg bleibt davon im Übrigen unberührt:
- Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin
- Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 060222, 10052 Berlin