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Nach der Umstellung 2015

Das kann das Kurzzeitkennzeichen heute

Am 01. April 2015 hat sich für Nutzer von Kurzzeitkennzeichen viel verändert. Die äußerst praktischen Nummernschilder sind nun fahrzeuggebunden – bei Überführungsfahrten muss theoretisch immer ein gültiger TÜV mit an Bord sein. Und dennoch: Es gibt weiterhin viele Einsatzmöglichkeiten für die neuen Kurzzeitkennzeichen. Welche das sind, zeigt der nachfolgende Artikel. Möchten Sie selbst einen Blick auf das neue Gesetz werfen, können Sie den Gesetzestext hier einsehen.

Mehr Informationen zum Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV.

Änderungen mit Erläuterung im Überblick

Zulassung nur noch mit Fahrzeugunterlagen möglich

Sie können Kurzzeitkennzeichen nur noch dann beantragen, wenn Ihnen die Fahrzeugunterlagen (Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung II und/ oder Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I) vorliegen. Im Normalfall reichen Kopien der Unterlagen aus, sodass nach Absprache mit dem Fahrzeughalter auch die Zulassung von Fahrzeugen möglich ist, obwohl sich diese in anderen Städten befinden. Kopien werden akzeptiert, da der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) des Öfteren bei einer Bank als Sicherheit für die Finanzierung liegt oder aber nicht herausgegeben werden darf, da das Fahrzeug noch nicht verkauft wurde. Auch ein Verkäufer übergibt die Fahrzeugpapiere erst im Original, wenn der Kfz-Kaufvertrag unterschrieben ist und er das Geld erhalten hat. Man will das Kfz jedoch zuvor Probefahren und möchte zu diesem Zweck die Kurzzeitkennzeichen beantragen. Diese Schilder sind Probefahr-Kennzeichen und keine Kauf-Kennzeichen, daher wurde den Kfz-Zulassungsstellen empfohlen, auch Kopien von Fahrzeugpapieren anzuerkennen.

Zulassung kann am Wohnort und am Fahrzeugstandort erfolgen

Die Zulassung kann, anders als früher, sowohl am Wohnort des Antragstellers als auch am Standort des Fahrzeugs erfolgen. Spontane Autoüberführungen sind damit zwar immer mit etwas mehr Aufwand verbunden. So ist es allerdings weiterhin möglich, schnell auf die Kurzzeitkennzeichen zugreifen zu können.

Praxisbeispiel
Sie wohnen in München und möchten ein Fahrzeug aus Berlin abholen oder zumindest Probefahren. Sie haben nun die Möglichkeit, die Kurzzeitkennzeichen entweder vor Ort in Berlin zuzulassen. Oder Sie bitten den Fahrzeughalter, Ihnen die Zulassungsunterlagen in Kopie zuzusenden. Dann können Sie die Schilder bequem in München bei Ihrer Zulassungsstelle holen.

Für Fahrzeugüberführungen ist ein gültiger TÜV von Nöten – oder geht es doch?

Um uneingeschränkt mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren zu können, ist ein gültiger TÜV nachzuweisen. Dieser ist entweder auf dem alten Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung I vermerkt oder kann in Form einer Bestätigung (HU-Bericht) eingereicht werden. Hat das Fahrzeug keinen TÜV, dürfen nur Fahrten zur Erlangung eines solchen und zurück durchgeführt werden. Die Hauptuntersuchung kann beispielsweise beim TÜV, bei der DEKRA, bei unabhängigen Prüfstellen sowie bei Werkstätten stattfinden. Wichtig: Die Fahrten zu den Prüfstellen müssen auf direktem Wege erfolgen. Lässt man sich außerhalb der Route erwischen, kann ein Bußgeld von 50,00 Euro ohne Punkte erhoben werden. Als für Fahrten genehmigtes Areal wird hier der Zulassungsbezirk der zulassenden Behörde genannt.

Problemstellung
Sie möchten ein Fahrzeug ohne gültigen TÜV in Rostock kaufen und wohnen selbst in Augsburg. Dort möchten Sie das Fahrzeug selbst fachgerecht instand setzen, damit Sie die TÜV-Plakette bekommen. In Normalfall dürften Sie nun nur vom Standort zur nächsten Untersuchungsstelle innerhalb des Zulassungsbezirkes fahren. Eigentlich geht die Überführung nur mit einem Anhänger.

Lösungsansatz
Sie lassen sich die Fahrzeugpapiere oder Kopien davon zusenden, beantragen die Kurzzeitkennzeichen an der für Ihren Wohnort in Augsburg zuständigen Zulassungsstelle. Nun fahren Sie nach Rostock, montieren die Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug und fahren auf dem direkten Weg zur nächsten Untersuchungsstelle in Ihrem Zulassungsbezirk – und das ist in Augsburg. Sollten Sie nun in Augsburg erwischt werden, wenn Sie nicht direkt zum TÜV, zur DEKRA oder zur Werkstatt mit TÜV-Abnahme fahren, sondern in Ihre Garage, in welcher Sie das Fahrzeug herrichten möchten, dann kostet Sie das 50€ und es erfolgt keine Punktevergabe in Flensburg.
Hinweis: Voraussetzung zum Fahren ohne gültigen TÜV ist, dass das Fahrzeug keine verkehrsgefährdenden Mängel aufweist bzw. verkehrsunsicher ist.

Fahrzeug besteht den TÜV nicht – was nun?

Besteht das Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht und ist das Kurzzeitkennzeichen noch immer gültig, dürfen anschließend Fahrten zur Mängelbehebung durchgeführt werden. Laut Gesetz müssen Sie dafür eine zur Reparatur nächstgelegene geeignete Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk anfahren. Das kann sowohl eine Werkstatt als auch die eigene Garage sein, sofern die Mängelbehebung dort fachgerecht stattfinden kann. Anschließend können Sie das Fahrzeug wieder zur Prüfstelle bringen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass das Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher beanstandet wurde.

Das Fahrzeug hat keine Betriebserlaubnis

Importe oder umgebaute Kraftfahrzeuge haben nicht immer eine gültige Betriebserlaubnis. Um diese zu erlangen, kann ebenfalls das Kurzzeitkennzeichen genutzt werden. Ein entsprechender Vermerk wird in die Kurzzeitkennzeichenzulassung eingetragen. Es dürfen nur Begutachtungsstellen im eigenen oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk angefahren werden. Die Betriebserlaubnis kann beispielsweise bei TÜV und DEKRA beantragt werden. Die Anforderungen zur Erlangung einer gültigen Betriebserlaubnis weichen von den Anforderungen einer normalen Hauptuntersuchung ab.

Problemstellung
Sie haben ein Fahrzeug aus Amerika importiert, es hat keine Betriebserlaubnis und soll trotzdem zu Ihrem Wohnort gelangen, um die nötigen Umbauten vornehmen zu können. Sie wohnen in München und das Fahrzeug steht in Bremen am Hafen.

Lösungsansatz
Sie können nun die Originalpapiere des Autos nutzen, um die Zulassung für Kurzzeitkennzeichen an Ihrem Wohnort in München vorzunehmen. Im Anschluss fahren Sie das Auto von Bremen zu Ihrem Wohnort in München und können dann entscheiden, welche Begutachtungsstelle in Ihrem oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk Sie für die Erlangung der Betriebserlaubnis anfahren. Fahren Sie jedoch nicht direkt zu Begutachtungsstelle (nur TÜV oder DEKRA), sondern in Ihre heimische Garage um das Fahrzeug auf deutsche Richtlinien umzubauen und werden dabei im Zulassungsbezirk München oder im angrenzenden Bezirk aufgehalten, so kostet Sie das 50€ (Ordnungswidrigkeit), aber keine Punkte in Flensburg.
Hinweis: Voraussetzung zum Fahren ohne gültige Betriebserlaubnis ist, dass das Fahrzeug keine verkehrsgefährdenden Mängel aufweist d. h. verkehrsunsicher ist.

Neue Bußgelder

Im Zuge der Kurzzeitkennzeichen-Umstellung wurden auch die Bußgelder angepasst. Verwenden Sie die Kurzzeitkennzeichen nach Ablauf, werden 50,00 Euro ohne Punkt fällig. Diese Summe wird ebenfalls verlangt, wenn die Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet werden. Gleiches gilt für die Verwendung zu anderen Fahrten als Vorgesehen und für die Verleihung der Nummernschilder.

Fahrten ins Ausland

Bisher war es problematisch, mit dem Kurzzeitkennzeichen ins Ausland zu reisen. Das lag am roten Fahrzeugschein, der nicht im Wiener Abkommen genannt wurde. Von nun an erhält man mit der Kurzzeitkennzeichen-Zulassung regulär einen grünen Fahrzeugschein. Dieser sollte theoretisch im Ausland anerkannt werden. Uns haben jedoch in den letzten Monaten Berichte erreicht, nach denen es wieder zu Problemen gekommen ist. Wir empfehlen deshalb, im Zweifelsfalle auf das Ausfuhrkennzeichen zurückzugreifen. Die Länder Österreich, Italien und Dänemark erkennen das deutsche Kurzzeitkennzeichen an.

Probleme mit der Zulassungsstelle? Wir helfen!

Nicht jede Zulassungsstelle stellt die Kurzzeitkennzeichen so aus, wie es das Gesetz verlangt. Wir möchten Sie bitten, uns bei Problemen per E-Mail oder über das Kontaktformular anzuschreiben. Gerne treten wir mit der entsprechenden Zulassungsstelle in Kontakt und sorgen dafür, dass Sie Ihr Recht bekommen.

§ 16a FZV Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 16a FZV – Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

  1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
  2. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und,
  3. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung. Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu vermerken.

(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen. Das Kurzzeitkennzeichen darf

  1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen mit dem Fahrzeug und
  2. weder vom Antragsteller noch von einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.

(3) Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 5 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

(4) § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Absatz 4 Nummer 3 sowie Absatz 7 Nummer 1 und Nummer 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus sind im Antrag das Ende des Versicherungsschutzes und das Datum der nächsten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug dieser unterliegt, anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 5 entsprechend.