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Das Kurzzeitkennzeichen seit April 2015 – alle Änderungen im Überblick

Detailansicht des rechten Blocks eines Kurzzeitkennzeichens mit Ablaufdatum.

Das Bundesverkehrsministerium hat Ende 2014 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der deutliche Änderungen am Kurzzeitkennzeichen vorsieht. Diese sind am 01. April 2015 in Kraft getreten und sollten von Ihnen auf jeden Fall vor der Zulassung gelesen werden, da neue Anforderungen an das Fahrzeug gestellt werden.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Veränderungen am Kurzzeitkennzeichen seit April 2015.

Mehr Informationen zum Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV.

Fahren ohne TÜV nur noch in Ausnahmefällen möglich

Bisher konnte ein Auto mit dem Kurzzeitkennzeichen zugelassen werden, obwohl es keinen gültigen TÜV hat. Die einzige Bedingung war, dass sich das Kraftfahrzeug in einem verkehrstauglichen Zustand befindet, der jedoch nicht näher definiert war. Einzig Brems- und Lichtanlage mussten ordnungsgemäß funktionieren.

Diese Freiheit hat sich mit den Änderungen für das Kurzzeitkennzeichen 2015 geändert. Von jetzt an darf die Zulassung nur dann erfolgen, wenn die gültige HU /der gültige TÜV bei der Zulassung vorgezeigt wird. Liegt ein solcher nicht vor, erhalten Sie lediglich eine eingeschränkte Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug. Die gilt dann ausschließlich für direkte Fahrten vom Fahrzeugstandort zur Prüfstelle im Zulassungsbezirk und zurück. Ein entsprechender Vermerk wird im Fahrzeugschein eingetragen.

Gleiches gilt für Fahrten zur Werkstatt und zurück, sofern die geplanten Reparaturen der Erlangung einer Betriebserlaubnis dienen.

 

Das vereinfachte Zulassungsverfahren entfällt

Ein Aktenstapel

Das vereinfachte Zulassungsverfahren hatte den Vorteil (und die Missbrauchsgrundlage), dass Sie einen Blanko-Fahrzeugschein erhielten und diesen bei Bedarf ausfüllen konnten. Somit war die Zulassung nicht an ein Kraftfahrzeug gebunden.

Dieser Vorteil in puncto Flexibilität ist mit den Kurzzeitkennzeichen Änderungen 2015 entfallen. Seit April werden die Fahrzeugdaten des zu überführenden Fahrzeugs direkt in den Fahrzeugschein gedruckt. Die freie Fahrzeugwahl entfällt – Überführungsfahrten setzen Fahrzeugdokumente voraus. Damit ist die Zulassung, wie bei normalen Kfz-Zulassungen auch, direkt an die Zulassungsstelle gebunden.

Grund für diese Änderung: Der Bußgeldkatalog sah eine Strafe von 5,- Euro vor, sofern der rote Fahrzeugschein nicht vorzeigbar war. Zeitgleich musste das Dokument innerhalb einer bestimmten Frist bei der Polizei vorgezeigt werden. Diese Situation wurde in der Vergangenheit missbraucht, um das Kurzzeitkennzeichen für mehrere Überführungen unterschiedlicher Fahrzeuge zu nutzen. Durch den permanenten Eintrag werden außerdem der Handel mit Kurzzeitkennzeichen sowie die illegale Fernzulassung in anderen Ländern unterbunden.

 

Hinweise zur Änderung des Bußgeldkatalogs:

  • Fahren ohne Zulassung
    • Fahrer: 70,00 Euro + 1 Punkt
    • Halter: 70,00 Euro
  • Verwendung von Kurzzeitkennzeichen nach Ablaufdatum
    • 50,00 Euro
  • Kurzzeitkennzeichen nicht geführt
    • 60,00 Euro
  • Verwendung an mehr als einem Fahrzeug
    • 50,00 Euro
  • Verwendung zu anderer Fahrt als vorgesehen
    • 50,00 Euro
  • Überlassen des Kurzzeitkennzeichens
    • 50,00 Euro

 

Zulassung bundesweit möglich

Ein Handy mit einer Navigations-App.

Wer bislang ein Kurzzeitkennzeichen zugelassen hat, musste dies zwangsläufig an der Zulassungsstelle seines Wohnbezirks machen. Selbst dann, wenn sich das zu überführende Fahrzeug in einer anderen Stadt befindet.

Diese Gebundenheit wurde mit der Kurzzeitkennzeichen Änderung 2015 aufgehoben. Nun ist es möglich, die Zulassung wie bisher an der zuständigen Zulassungsstelle des Wohnorts durchzuführen. Oder aber an der Zulassungsstelle des Fahrzeugstandorts.

Damit entfällt der Zulassungsgang vor der eigentlichen Fahrt zum Kraftfahrzeug. Es muss jedoch im Vorfeld geklärt werden, wann die Zulassungsstellen am Fahrzeugstandort geöffnet haben und wo sich diese befinden. 

Zusammenfassung der Änderungen

Vorher Nachher

Roter Fahrzeugschein

Sie können das Kurzzeitkennzeichen ohne Fahrzeugpapiere zulassen und tragen die Fahrzeugdaten dann selber ein.

Sie müssen die Zulassungsunterlagen zur Zulassungsstelle bringen – die Daten werden dann sofort in den Fahrzeugschein eingetragen.

TÜV

Das Fahrzeug braucht keinen TÜV. Es muss lediglich verkehrstauglich sein.

Das Fahrzeug benötigt TÜV. Hat es diesen nicht, darf es ausschließlich zur Zulassungsstelle bzw. zur nächstgelegenen Werkstatt sowie zurück bewegt werden.

Zulassungsort

Die Zulassung muss von der für den Wohnort zuständigen Zulassungsstelle durchgeführt werden.

Die Zulassung kann jetzt auch bei der Zulassungsstelle am Standort des Fahrzeuges erfolgen.

 

Spontankauf: Wie kann ich ein Auto ab April 2015 mit dem Kurzzeitkennzeichen aus einer anderen Stadt holen beziehungsweise Probe fahren?

Wenn ihnen die Fahrzeugpapiere vorliegen und die HU gültig ist, kann das Kurzzeitkennzeichen wie bisher bei der Zulassungsstelle am Wohnort des Käufers zugelassen werden. Liegen die Fahrzeugpapiere oder gültiger HU/TÜV nicht vor erfolgt die Zulassung unter Vorlage der benötigten Fahrzeugunterlagen bei der Behörde, die für den Zulassungsbezirk des Fahrzeugstandorts zuständig ist.

Es gibt nun drei Möglichkeiten, eine Probe- beziehungsweise Überführungsfahrt durchzuführen:

  • Das Fahrzeug ist mit normalen Kfz-Kennzeichen zugelassen.
  • Die regulären Nummernschilder können sowohl für die Testfahrt als auch für die anschließende Überführung genutzt werden. Wichtig ist in diesem Falle der Kfz-Kaufvertrag mit Hinweis des genauen Übergabezeitpunkts und dass die Fahrzeugpapiere im Original an den Käufer ausgehändigt wurden. So darf der Käufer muss das Fahrzeug unverzüglich bei seiner Kfz-Zulassungsstelle anmelden. Der Verkäufer muss Zulassungsstelle und Kfz-Versicherung aus diesem Grund schnellstmöglich über den erfolgten Verkauf mittels einer Veräußerungsanzeige aufklären.

    Im Schadensfall muss die Versicherung des Verkäufers haften und nimmt nach Schadenregulierung die Versicherung des Käufers in Anspruch. Hat dieser keine weitere Versicherung abgeschlossen, geht die Versicherung des Verkäufers auf den Käufer über.

  • Die Zulassung der „neuen“ Kurzzeitkennzeichen.
  • Ist das Fahrzeug bereits abgemeldet, kann der Verkäufer potenziellen Käufern Kurzzeitkennzeichen zur Verfügung stellen. Diese können sowohl für die Testfahrt als auch für etwaige Überführungsfahrten genutzt werden.

  • Das Kurzzeitkennzeichen als Käufer zulassen.
  • In diesem Falle kann der Käufer die Kurzzeitkennzeichen an der Zulassungsstelle beantragen, in deren Bezirk sich das Fahrzeug befindet. Im Vorfeld sollten deshalb die Öffnungszeiten sowie die Adresse überprüft werden. Handelt es sich um eine Zulassung zum Zwecke der Probefahrt, sollte der Verkäufer mitsamt den Fahrzeugpapieren bei der Zulassung anwesend sein.

 

Das Auto hat keinen TÜV und muss zur Prüfstelle gebracht werden. Wie funktioniert das?

Für Fahrzeuge mit deutschen Zulassungspapieren gilt:

Seit dem 01.04.2015 werden Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrzeuge mit gültiger HU ausgegeben. Sofern diese nicht vorliegt, wird das Kurzzeitkennzeichen beschränkt auf die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück.

Wird dem Fahrzeug im Zuge der Untersuchung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen Einrichtung im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

Wenn eine gültige HU vorliegt, kann das Kurzzeitkennzeichen für Probe- und weitere Überführungsfahrten ohne weitere örtliche Einschränkung mit dem betreffenden Fahrzeug bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer benutzt werden.

Ein weiteres Vorsprechen bei der Kfz-Zulassungsstelle ist nicht erforderlich, es genügt, wenn Sie neben dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen die gültige HU mitführen.

Für Fahrzeuge mit ausländischen Zulassungspapieren gilt:

Die Überführung von Fahrzeugen ohne deutsche Betriebserlaubnis und ohne (TÜV) ist durch Einzelgenehmigungen im Rahmen der Kurzzeitkennzeichenzulassung möglich. Hierzu müssen sie nachstehende Fahrzeugpapiere vorlegen:

Zulassungsbescheinigung (Ausland) mit COC oder Datenbestätigung des Herstellers oder Gutachten nach §21 StVZO und andere. Das Fahrzeug darf sich dann im Zulassungsbezirk bewegen, um eine Prüfstelle zu erreichen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Fahrten zur Prüfstelle und Werkstätte (die sich auch in einem angrenzenden Zulassungsbezirk befinden kann) und zurück.

 

Das Auto bekommt aufgrund von Mängeln keinen TÜV – was mache ich nun?

Wenn die Hauptuntersuchung nicht bestanden wurde, darf das Fahrzeug nur im Zulassungsbezirk, indem das Fahrzeug auf Kurzzeitkennzeichen zugelassen oder in einem benachbarten Zulassungsbezirk bewegt werden, damit die Mängel beseitigt werden können. Wurde das Fahrzeug bei der Prüfung als verkehrsunsicher bewertet sind keinerlei Fahrten mehr zulässig.

 

Das Fahrzeug hat keine Typ- oder Einzelgenehmigung. Was mache ich?

Bei der Zulassungsstelle müssen sie die COC-Papiere oder den Herstellernachweis bzw. das Datenblatt des Herstellers mit dem Gutachten nach §21 StVZO vorlegen. Somit wird ein Zulassungsschein für ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt der jedoch nur zur Fahrt zur Prüfstelle im Zulassungsbezirk und zur Fahrt zur Werkstatt im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk ermöglicht. Auch die Rückfahrt ist genehmigt.

 

Wie teuer wird das Beantragen des neuen Kurzzeitkennzeichens ab April 2015 sein?

Für die Beantragung berechnet die Kfz-Zulassungsstelle eine Bearbeitungsgebühr von 13,10 Euro. Weitere Informationen erhalten Sie im Ratgeber-Bereich Kurzzeitkennzeichen Kosten.

 

Verändern sich die Laufzeiten der Nummernschilder?

Nein. Es wird weiterhin möglich sein, die Laufzeit über die Versicherung auf einen, drei oder fünf Tage zu beschränken. Durch die Begrenzungen in Hinblick auf den Fahrtradius wird es aller Wahrscheinlichkeit nach interessant sein, auf Ein-Tages-Kennzeichen zurückzugreifen.

 

Was ist ein Zulassungsbezirk?

Jeder Landkreis, jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt stellen einen Zulassungsbezirk dar.