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Steuerliche Aspekte des Zollkennzeichens

Der Bundesadler und ein Stapel Münzen

 

Das Ausfuhrkennzeichen verfügt im Gegensatz zum Überführungskennzeichen über einige steuerliche Besonderheiten, die wir Ihnen an dieser Stelle gerne näherbringen möchten.

 

Die KFZ-Steuer

KFZ Steuer Stempel

Das Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) ist mit dem ersten Tag der Anmeldung steuerpflichtig. Unabhängig von der gewählten Gültigkeit sind die Steuern immer für volle 30 Tage zu entrichten. Auch dann, wenn nur eine Laufzeit von beispielsweise 9 Tagen gewählt wurde.

Für den Antrag des Kennzeichens ist bei der Zulassungsstelle deshalb eine Einzugsermächtigung vorzulegen. Ohne eine solche wird üblicherweise keine Zulassung erfolgen.

Sollte der Antragsteller über keine deutsche Bankverbindung verfügen, muss zunächst der Nachweis für die erbrachte Kfz-Steuer vorgelegt werden. Dazu erhält der Antragsteller durch das Zulassungsbüro eine Steuererklärung. Diese enthält die Personalien sowie die Angaben zum exportierenden Fahrzeug. Im Normalfall wird das ausgefüllte Formular dann einfach per Telefax an die zuständige Steuerstelle im Finanzamt gesendet. Ein vorläufiger Steuerbescheid wird mit Vorliegen der Daten erstellt. Die so ermittelte Steuerschuld kann nun einfach bei einem Bankinstitut der Wahl bar eingezahlt werden. Der Nachweis für die Einzahlung muss nun der Zulassungsstelle vorgelegt werden – danach erfolgt die Zulassung des Zollkennzeichens.

 

 

Die Mehrwertsteuer

Wird das Fahrzeug in Deutschland gekauft und in ein anderes Land außerhalb der EU/EG (Ausnahmen: Schweiz, Kanarische Inseln) gebracht, so hat der Käufer die Möglichkeit, sich die Mehrwertsteuer erstatten zu lassen. Dabei müssen jedoch folgende Punkte erfüllt werden:

Ordner, Unterlagen, Geld und Taschenrechner
  • Die Ausfuhr erfolgt mit einem Ausfuhrkennzeichen
  • Die Ausfuhr erfolgt über einen Spediteur
  • Der Kauf muss von einem Kfz-Händler oder einer Firma erfolgt sein, die dazu berechtigt ist, die Mwst. auszuweisen
  • Der Käufer muss seinen Wohnsitz in einem Land außerhalb der EU/EG (Ausnahmen: Schweiz, Kanarische Inseln) haben
  • Bei der Ausreise aus der EU muss die Ausfuhrerklärung an der Grenze noch einmal gestempelt werden
  • Die Ausfuhrerklärung muss im Original mit allen Stempeln an den Händler oder die Firma gesendet werden

Werden diese Punkte erfüllt, kann die Rücküberweisung der Mehrwertsteuer an den Käufer erfolgen.